Bürger- und Junggesellenschützenverein Ahaus 1482/1606 e.V.

Die Satzung

des Bürger- und Junggesellenschützenvereins Ahaus 1482/1606 e.V.


§ 1

Name und Sitz 

Der Verein führt den Namen „Bürger- und Junggesellenschützenverein Ahaus 1482/1606 e.V.“. Er hat seinen Sitz in Ahaus und ist in das Vereinsregister unter Nr. 130 eingetragen.

§ 2

Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Pflege der Tradition der Bürger- und Junggesellenschützen durch entsprechende Veranstaltungen. Der Verein ist unpolitisch.

§ 3

Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede männliche Person werden, die den Beitritt schriftlich erklärt und die Bestimmungen der Satzungen anerkennt. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand. Eintrittsgeld und Mitgliedsbeitrag werden von der Hauptversammlung festgesetzt. 

§ 4

Rechte und Pflichten

1. Jedes Mitglied hat das Recht 

a) zur Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen des Vereins, 

b) zur Stellung von Anträgen an den Verein 

2. Jedes Mitglied hat die Pflicht den festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu zahlen 

§ 5

Ehrenmitgliedschaft

Zu Ehrenmitgliedern können ernannt werden, die sich um das Wohl des Vereins besonders verdient gemacht haben. Sofern ein solches Mitglied ein Amt im Vorstand, Schützenrat oder Offizierscorps innehatte und in Ausübung dieses Amtes besondere Verdienste um den Verein erworben hat, kann die Hauptversammlung auf Antrag des Schützenrates beim Ausscheiden des Mitgliedes aus diesem Amt beschließen, dass ihm die mit diesem Amt verbundene Amtsbezeichnung ehrenhalber verliehen wird. 

§ 6

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr gilt von Hauptversammlung zu Hauptversammlung. 

§ 7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: 

1. der Vorstand 

2. der Schützenrat 

3. die Hauptversammlung. 

§ 8

Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne des Vereins (§ 26 BGB) besteht aus 1. dem Präsidenten, 

2. dem Chef des Protokolls, 

3. dem dienstgradältesten Offizier. 

Der Vorstand vertritt den Verein nach außen und ist bei Abmachungen, die den Verein verpflichten, gemeinsam zeichnungsberechtigt. Der Vorstand vertritt den Verein gemeinsam. 

§ 8a

Der Präsident

Der Präsident des Vereins soll der jeweilige Bürgermeister der Stadt Ahaus sein. Er ist der Repräsentant des Vereins. Für die Zeit seines Amtes als Bürgermeister wird er von der Hauptversammlung gewählt und führt in der Vorstands- und Schützenratssitzung sowie in der Hauptversammlung den Vorsitz. Er bleibt solange im Amt des Präsidenten, bis die Hauptversammlung einen Nachfolger gewählt hat. Die Hauptversammlung hat jederzeit das Recht, an Stelle des Bürgermeisters ein anderes Mitglied des Bürger- und Junggesellenschützenvereins zum Präsidenten zu wählen. 

§ 9

Der Schützenrat

Zum Schützenrat gehören: 

1. der Präsident und sein Stellvertreter, 

2. der jeweilige König und der Ehemann/Lebensgefährte der Königin, 

3. der Chef des Protokolls und sein Stellvertreter, 

4. der Schriftführer und sein Stellvertreter, 

5. der Schatzmeister und sein Stellvertreter 

6. 12 - 17 Beisitzer 

7. das Offizierskorps und die Kammerherren 

8. Ehrenschützenratsmitglieder. 

Der Schützenrat wird von der Hauptversammlung mittels Stimmzettel gewählt. Die Wahl kann auch auf Zuruf erfolgen, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Die Neuwahl des Schützenrates erfolgt, mit Ausnahme der unter Abs. 2 aufgeführten Person und des Präsidenten, alle 4 Jahre durch die Hauptversammlung und zwar grundsätzlich erst dann, wenn über die vorhergegangenen Schützenfeste Rechnung gelegt ist, die Unterlagen geprüft sind und dem Schützenrat durch die Hauptversammlung Entlastung erteilt worden ist.

Der Chef des Protokolls ist für die laufenden Geschäfte des Vereins und für die Organisation der vom Verein durchgeführten Veranstaltungen verantwortlich. Er beruft die Versammlungen ein, überwacht die Kassenführung und erstattet in der Hauptversammlung den Geschäftsbericht über die im vergangenen Jahr durchgeführten Veranstaltungen des Vereins. Der Chef des Protokolls, oder bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter, kann in dringenden Fällen über einen Betrag von 100,– DM verfügen. Er vollzieht die Willenserklärungen des Vereins durch Namensunterschrift zum Vereinsstempel. 

Der Schriftführer fertigt die Niederschriften sämtlicher Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins. In der Hauptversammlung hat er die Niederschriften bekannt zu geben. Außerdem besorgt er den Schriftverkehr des Vereins. 

Der Schatzmeister zieht die Beiträge ein, vereinnahmt die sonstigen Gelder, besorgt das Rechnungswesen und leistet Zahlungen aus der Kasse auf Anweisung des Chef des Protokolls. Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Kassenführung des Vereins verantwortlich, legt die Jahresrechnung und erstattet in der Hauptversammlung den Kassenbericht. 

Jedes Schützenratsmitglied kann beim Präsidenten die Einberufung einer Schützenratssitzung beantragen. Die Einberufung muß sofort erfolgen, wenn mindestens acht Mitglieder des Schützenrates den Antrag stellen. Ein Schützenratsmitglied kann seines Amtes enthoben werden, wenn es dreimal nacheinander unentschuldigt an einer Schützenratssitzung oder einer Veranstaltung, zu der eingeladen war, fernbleibt. Der Schützenrat ist beschlußfähig, wenn mindestens zehn Schützenratmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. 

Alle Gesuche und Beschwerden sind dem Präsidenten vorzulegen. Die Verhandlungen des Schützenrates werden in ein Protokollbuch niedergeschrieben und vom Präsidenten oder der Chef des Protokolls und dem Schriftführer unterschrieben. 

Die Kassenprüfer, die von der Hauptversammlung für die Zeit der Wahl des Schützenrates gewählt werden, prüfen die Jahresrechnung und legen sie der Hauptversammlung zur Entlastung vor. 

§ 10

Die Hauptversammlung

Die Obliegenheiten der Hauptversammlung sind:

 1. Die Entscheidung über Anträge und Beschwerden der Mitglieder zu treffen, 

2. Festlegung der Mitgliedsbeiträge, 

3. Wahl des Vorstandes bzw. Schützenrates, 

4. Festlegung des Termins, für das Schützenfest 

5. Bestätigung des Offizierskorps 

6. Beschlussfassung über die Höhe des Zuschusses zum Königsschuss, 

7. Entlastung des Schatzmeisters, des Vorstandes und des Schützenrates, 

8. Beschlussfassung über der Ausschluss von Mitgliedern, 

9. Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins. 

Die Hauptversammlung muss wenigstens einmal im Jahre tagen und wird vom Präsidenten rechtzeitig unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. 

Anträge sind dem Präsidenten rechtzeitig einzureichen. 

In der Hauptversammlung ist der Jahres- und Kassenbericht des verflossenen und der Kassenvorschlag des kommenden Jahres vorzulegen. 

Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, dann muss innerhalb drei Wochen eine neue Versammlung stattfinden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder endgültig beschließen kann. Bei der Einladung muss jedoch auf die Endgültigkeit des Beschlusses hingewiesen werden. 

Bei der Beschlussfassung in der Hauptversammlung entscheidet die einfache Mehrheit. 

Hauptversammlungen werden außer den in diesen Satzungen vorgesehenen Fällen berufen, wenn der Vorstand oder Schützenrat es für erforderlich halten. 

Der Präsident ist verpflichtet, eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn mindestens 20 Vereinsmitglieder einen Antrag stellen. 

§ 11

Veranstaltungen des Vereins

Veranstaltungen des Vereins können sein: 

1. das traditionelle Schützenfest mit Vogel- und Sternschießen 

2. sonstige Veranstaltungen, sofern sie nicht dem Zweck des Vereins zuwiderlaufen. 

Das traditionelle Schützenfest soll in der Regel alle zwei Jahre gefeiert werden, wenn die Hauptversammlung nichts anders beschließt. Zum Vogel- und Sternschießen ist jedes Mitglied berechtigt. Für den Königsschuss wird nach Lage der Kasse ein durch die Hauptversammlung festzusetzender Zuschuss zur Bestreitung der durch den Thron entstehenden Kosten gewährt. 

Neben einem Schützenfest und in schützenfestfreien Jahren kann auf Beschluss der Hauptversammlung auch eine andere der vorstehend genannten Veranstaltungen durchgeführt werden. 

Zur besseren Abwicklung der Veranstaltungen und zur Unterstützung des Schützenrates kann die Hauptversammlung die Bildung eines Fest- oder Vergnügungsausschusses genehmigen. 

§ 12

Austritt und Ausschluss

Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch schriftlichen Antrag an den Vorstand oder Schützenrat nach Entrichtung des fälligen Mitgliedsbeitrages und sonstigen geldlichen Verpflichtungen erfolgen. Die Ausschließung eines Mitgliedes erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung, wenn eine satzungsmäßige Verletzung der Pflichten vorliegt oder das Ansehen des Vereins geschädigt wurde. Der Ausgeschlossene hat das Recht, Berufung bei der nächsten Hauptversammlung einzulegen. Der Ausgeschlossene hat keinen Anspruch auf Rückerstattung von gezahlten Beiträgen 

§ 13

Änderung der Satzung 

Abänderungen der Satzung können durch die Hauptversammlung nur dann beschlossen werden, wenn mindestens dreiviertel der anwesenden Mitglieder sich dafür ausspricht. 

Die im einzeln gefassten Änderungsbeschlüsse sollen mit ¾ Mehrheit gefasst werden. 

§ 14

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit in zwei aufeinanderfolgenden Versammlungen beschlossen werden. 

Das gesamte Vermögen des Vereins (Bar- und Sachwerte) fällt nach Abdeckung der vorhandenen Verpflichtungen der Stadt Ahaus für Wohlfahrtszwecke anheim. 

Vom Registergericht geforderte Abänderungen oder Ergänzungen der Satzung kann der Präsident oder der Chef des Protokolls selbst vornehmen. 

Die bisher gültige Satzung des Bürger- und Junggesellenschützenvereins vom 05.04.1999 wird hiermit aufgehoben. 

Beschlossen in der Hauptversammlung am 06.04.2015 in Ahaus sowie durch den Beschluss des Vorstandes gemäß § 14 Abs. 3 der Satzung vom 08.09.2016. 

Ahaus, den 08.09.2016